Die weit überwiegende Zahl der Ärzte, Zahnärzte und der ambulanten Leistungserbringer im Gesundheitswesen arbeitet in oder mit Kooperationen.
Die Zusammenarbeit erfolgt typischerweise in Berufsausübungsgemeinschaften oder in Praxisgemeinschaft. Es können Betriebsgesellschaften, Laborgemeinschaften, Medizinische Kooperationsgemeinschaften - örtlich oder überörtlich – geschlossen werden. So können z.B. spezialisierte überörtliche Kompetenzzentren errichtet werden. Bilaterale Kooperationsverträge regeln etwa die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern oder zur Heimversorgung, grenzüberschreitende Vereinbarungen ermöglichen erweiterte Versorgungsangebote und neue Patientenkollektive.
Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sieht im SGB V spezielle Vertragstypen wie z.B. Selektivverträge, Verträge der besonderen (integrierten) Versorgung oder zur qualitätsgesicherten Behandlung seltener Erkrankungen vor.
Medizinrechtliche Expertise gewährleistet, dass Sie sich im stark regulierten deutschen Gesundheitsmarkt rechtssicher bewegen.
Sicher, effizient und transparent: Anwaltliche Beratung für Vertragsfragen im Medizinrecht
Im gesamten Medizin- und Gesundheitsrecht sind unbestimmte und auslegungsfähige rechtliche Regelungen typisch – der Umgang damit erfordert spezifische Rechts- und Sachkenntnis.
Fragestellungen im Medizin- und Gesundheitsrecht tangieren nicht selten mehrere Rechtsgebiete, die ein und dieselbe Frage rechtlich widersprüchlich beantworten. Überall dort und wo die Gesundheitsgesetzgebung durch die Rechtsprechung nicht ausreichend konkretisiert wird, ist spezialisierte Kenntnis und Erfahrung im Medizin- und Gesundheitsrecht erforderlich.
Daneben sind typische Vertragsgestaltungen etwa bei Praxiskauf und Praxisverkauf, zur Übernahme und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, Gewerberaummietverträge, innerbetriebliche Verträge (z.B. Arbeitsverträge angestellter ärztlicher und nicht-ärztlicher Mitarbeiter, oder des Ärztlichen Leiters im MVZ), Belegarzt- oder Vertreterverträge, und viele weitere Vertragstypen regelhaft Bestandteil der allgemeinen Beratung und Vertragsgestaltung im Medizinrecht.
Verträge im Medizinrecht müssen - ausgehend vom Zivil- und Sozialrecht – das Berufs- und Vertrags(zahn)arztrecht, Arbeits-, Gesellschafts-, Datenschutz-, teils auch Verwaltungsrecht einbeziehen. Steuerberater sind einzubinden und im Bedarfsfall auch Kollegen anderer Spezialisierungen hinzuziehen. Mit Spezialkenntnis, Praxiserfahrung und Zielorientierung werden aus Geschäftsideen Projekte, um neue Geschäftsfelder erfolgreich zu erschließen, neue Wege einzuschlagen oder Zusammenarbeit auszubauen.
Marcus Medizinrecht bietet dazu in Vertragsfragen Vorschläge und Lösungen.
