Vertrags­gestaltung im Gesundheits­wesen

Die weit überwiegende Zahl der Ärzte, Zahnärzte und der ambulanten Leistungs­erbringer im Gesundheits­wesen arbeitet in oder mit Kooperationen.

Die Zusammenarbeit erfolgt typischerweise in Berufs­ausübungs­gemeinschaften oder in Praxis­gemeinschaft. Es können Betriebs­gesellschaften, Labor­gemeinschaften, Medizinische Kooperations­gemeinschaften - örtlich oder überörtlich – geschlossen werden. So können z.B. spezialisierte überörtliche Kompetenz­zentren errichtet werden. Bilaterale Kooperations­verträge regeln etwa die Zusammen­arbeit mit Kranken­häusern oder zur Heimversorgung, grenz­überschreitende Vereinbarungen ermöglichen erweiterte Versorgungs­angebote und neue Patientenkollektive.

Das Recht der gesetzlichen Kranken­versicherung sieht im SGB V spezielle Vertragstypen wie z.B. Selektiv­verträge, Verträge der besonderen (integrierten) Versorgung oder zur qualitäts­gesicherten Behandlung seltener Erkrankungen vor.

Medizinrechtliche Expertise gewährleistet, dass Sie sich im stark regulierten deutschen Gesundheits­markt rechtssicher bewegen.

Sicher, effizient und transparent: Anwaltliche Beratung für Vertrags­fragen im Medizinrecht

Im gesamten Medizin- und Gesundheitsrecht sind unbestimmte und auslegungs­fähige rechtliche Regelungen typisch – der Umgang damit erfordert spezifische Rechts- und Sachkenntnis.

Fragestellungen im Medizin- und Gesundheitsrecht tangieren nicht selten mehrere Rechts­gebiete, die ein und dieselbe Frage rechtlich widersprüchlich beantworten. Überall dort und wo die Gesundheits­gesetzgebung durch die Rechtsprechung nicht ausreichend konkretisiert wird, ist spezialisierte Kenntnis und Erfahrung im Medizin- und Gesundheitsrecht erforderlich.

Daneben sind typische Vertrags­gestaltungen etwa bei Praxiskauf und Praxisverkauf, zur Übernahme und Veräußerung von Gesellschafts­anteilen, Gewerbe­raummietverträge, inner­betriebliche Verträge (z.B. Arbeits­verträge angestellter ärztlicher und nicht-ärztlicher Mitarbeiter, oder des Ärztlichen Leiters im MVZ), Belegarzt- oder Vertreterverträge, und viele weitere Vertrags­typen regelhaft Bestandteil der allgemeinen Beratung und Vertragsgestaltung im Medizinrecht.

Verträge im Medizinrecht müssen - ausgehend vom Zivil- und Sozialrecht – das Berufs- und Vertrags(zahn)arztrecht, Arbeits-, Gesellschafts-, Datenschutz-, teils auch Verwaltungsrecht einbeziehen. Steuer­berater sind einzubinden und im Bedarfsfall auch Kollegen anderer Spezialisierungen hinzuziehen. Mit Spezial­kenntnis, Praxis­erfahrung und Ziel­orientierung werden aus Geschäfts­ideen Projekte, um neue Geschäfts­felder erfolgreich zu erschließen, neue Wege einzuschlagen oder Zusammen­arbeit auszubauen.

Marcus Medizinrecht bietet dazu in Vertragsfragen Vorschläge und Lösungen.

Individuelle Vertragsgestaltung, insbesondere für:

  • Berufsausübungs- und Praxisgemeinschaften
  • Praxisübernahme / Praxisabgabe
  • Verträge des laufenden Praxis- und MVZ-Betriebs
  • u.v.m.
  • überörtlich spezialisierte Strukturen/ Zentren
  • Kooperationsverträge mit Krankenhäusern
  • besondere Vertragstypen nach SGB V

Die weit überwiegende Zahl der Ärzte, Zahnärzte und der ambulanten Leistungs­erbringer im Gesundheits­wesen arbeitet in oder mit Kooperationen.

Die Zusammenarbeit erfolgt typischer­weise in Berufs­ausübungs­gemeinschaften oder in Praxis­gemeinschaft. Es können Betriebs­gesellschaften, Labor­gemeinschaften, Medizinische Kooperations­gemeinschaften - örtlich oder überörtlich – geschlossen werden. So können z.B. spezialisierte überörtliche Kompetenz­zentren errichtet werden. Bilaterale Kooperations­verträge regeln etwa die Zusammen­arbeit mit Kranken­häusern oder zur Heimversorgung, grenz­überschreitende Vereinbarungen ermöglichen erweiterte Versorgungs­angebote und neue Patientenkollektive.

Das Recht der gesetzlichen Kranken­versicherung sieht im SGB V spezielle Vertragstypen wie z.B. Selektiv­verträge, Verträge der besonderen (integrierten) Versorgung oder zur qualitäts­gesicherten Behandlung seltener Erkrankungen vor.

Medizinrechtliche Expertise gewährleistet, dass Sie sich im stark regulierten deutschen Gesundheits­markt rechtssicher bewegen.

Sicher, effizient und transparent: Anwaltliche Beratung für Vertrags­fragen im Medizinrecht

Im gesamten Medizin- und Gesundheitsrecht sind unbestimmte und auslegungsfähige rechtliche Regelungen typisch – der Umgang damit erfordert spezifische Rechts- und Sachkenntnis.

Fragestellungen im Medizin- und Gesundheitsrecht tangieren nicht selten mehrere Rechts­gebiete, die ein und dieselbe Frage rechtlich widersprüchlich beantworten. Überall dort und wo die Gesundheits­gesetzgebung durch die Rechtsprechung nicht ausreichend konkretisiert wird, ist spezialisierte Kenntnis und Erfahrung im Medizin- und Gesundheitsrecht erforderlich.

Daneben sind typische Vertragsgestaltungen etwa bei Praxiskauf und Praxisverkauf, zur Übernahme und Veräußerung von Gesellschafts­anteilen, Gewerberaum­mietverträge, innerbetriebliche Verträge (z.B. Arbeits­verträge angestellter ärztlicher und nicht-ärztlicher Mitarbeiter, oder des Ärztlichen Leiters im MVZ), Belegarzt- oder Vertreterverträge, und viele weitere Vertragstypen regelhaft Bestandteil der allgemeinen Beratung und Vertragsgestaltung im Medizinrecht.

Verträge im Medizinrecht müssen - ausgehend vom Zivil- und Sozialrecht – das Berufs- und Vertrags(zahn)arztrecht, Arbeits-, Gesellschafts-, Datenschutz-, teils auch Verwaltungsrecht einbeziehen. Steuerberater sind einzubinden und im Bedarfsfall auch Kollegen anderer Spezialisierungen hinzuziehen. Mit Spezialkenntnis, Praxiserfahrung und Ziel­orientierung werden aus Geschäfts­ideen Projekte, um neue Geschäfts­felder erfolgreich zu erschließen, neue Wege einzuschlagen oder Zusammenarbeit auszubauen.

Marcus Medizinrecht bietet dazu in Vertragsfragen Vorschläge und Lösungen.

Individuelle Vertragsgestaltung, insbesondere für:

  • Berufsausübungs- und Praxisgemeinschaften
  • Praxisübernahme / Praxisabgabe
  • Verträge des laufenden Praxis- und MVZ-Betriebs
  • überörtlich spezialisierte Strukturen/ Zentren
  • Kooperationsverträge mit Krankenhäusern
  • besondere Vertragstypen nach SGB V
  • u.v.m.
Wie kann ich Ihnen weiterhelfen?